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- Berufsunfähigkeitsrente
Berufsunfähigkeit
Berufsunfähig ist, wessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gegenüber einer gesunden Vergleichsperson mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als die Hälfte gesunken ist. Seit 1. Januar 2001 können keine neuen Ansprüche auf Rente wegen Berufsunfähigkeit entstehen.
Nach dem bis 31.12.2000 maßgebenden Recht war derjenige berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Behinderung) gegenüber einer gesunden Vergleichsperson mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als die Hälfte gesunken war.
Berufsunfähigkeitsrente
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit kann nur noch bei einem Rentenbeginn vor 2001 bestehen. Neben dem Vorliegen von Berufsunfähigkeit (nach dem Recht bis 31.12.2000) mussten in den letzten fünf Jahren vor der Berufsunfähigkeit für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und außerdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt worden sein.
Renten wegen Berufsunfähigkeit, die vor 2001 begonnen haben, werden ab dem 1.7.2017 wie Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung behandelt (§ 302b Absatz 1 SGB VI), solange Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000, teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 SGB VI vorliegt. Durch die Umstellung in Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung wird sich die Rechtsposition der Versicherten nicht verschlechtern; insbesondere wird der bisherige Rentenartfaktor weitergelten. Für die früheren Berufsunfähigkeitsrenten gelten ab dem 1.7.2017 die für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung relevanten Hinzuverdienstgrenzen. Die Rente wird längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Anschließend besteht Anspruch auf Regelaltersrente.
Durch die Reform des Rechts der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1.1.2001 ist der Begriff der Berufsunfähigkeit modifiziert worden. Zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) siehe unter Erwerbsminderung.
Stand: 26.08.2026