Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt ist nicht nur im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer, sondern auch in der Sozialversicherung relevant. Bei Insolvenzen ist zudem die Agentur für Arbeit involviert.

Der Begriff Arbeitsentgelt oder Arbeitslohn hat eine zweifache Bedeutung: im Verhältnis Arbeitnehmer – Arbeitgeber und im Sinne des Sozialversicherungsrechts.

Entgelt im Arbeitsverhältnis

Die Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts an Arbeitnehmer ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag beziehungsweise Arbeitsverhältnis.

Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag werden in § 611a des Bürgerlichen Ge­setz­buchs (BGB) geregelt. Dienstverträge werden in § 611 BGB definiert.

Die Höhe des Arbeitsentgelts wird im Allgemeinen im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen geregelt und oft durch betriebliche Regelungen ergänzt. In Ausnahmefällen, wie bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und im Urlaub, muss das Arbeitsentgelt auch ohne Arbeitsleistung gezahlt werden. Bei Insolvenz des Arbeitgebers zahlt die Agentur für Arbeit ein Insolvenzgeld für die Zeit von drei Monaten, die vor dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse liegt (§ 165 SGB III).

Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung

Neben dem Monatsgehalt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, wie zum Beispiel

  • die Jahresgratifikation,
  • das sogenannte Weihnachtsgeld und
  • das Urlaubsgeld

bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen (§ 7 SGB IV). Und zwar unabhängig davon, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht, wie sie bezeichnet sind, ob sie als Geld- oder Sachbezüge geleistet und ob sie direkt aus der Beschäftigung heraus oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (zum Beispiel Trinkgelder).

Das Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist durch § 14 SGB IV de­fi­niert.

Leistungen wegen Schwerbehinderung

Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis dürfen Renten und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden, nicht berücksichtigt werden (§ 206 SGB IX).

Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für Menschen mit Schwerbehinderung erhalten (Ein­glie­de­rungs­zu­schüsse, Be­schäf­ti­gungs­siche­rungs­zu­schuss).

Stand: 30.09.2022

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