Betrieb

Der Begriff des Betriebs bestimmt sich aus dem Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz und dem Personalrecht. Für das Schwerbehindertenrecht ist er in Bezug auf die Kündigung von Bedeutung. Für die Beschäftigten insgesamt spielt er im Hinblick auf die Mit­be­stim­mung eine zentrale Rolle.

Der Begriff des Betriebs im Sinne des Schwerbehindertenrechts (§ 170 Absatz 1 Satz 2 SGB IX) bestimmt sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Per­so­nal­ver­tre­tungs­recht. Unter einem Betrieb wird die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer ein oder mehrere Arbeitgeber allein oder gemeinsam mit den Arbeitnehmern unter Zuhilfenahme technischer und anderer Mittel arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgen (§§ 1, 4 BetrVG). Daran fehlt es, wenn ausschließlich für den Eigenbedarf produziert wird.

Der Betrieb begründet die Betriebsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die die Basis für weitere Regelungen des Arbeitsrechts ist, zum Beispiel die Mitbestimmung. Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben. Umgekehrt können auch mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird unter anderem dann gesetzlich vermutet, wenn die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke eingesetzt werden (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 BetrVG).

Verschiedene Betriebsarten

Die Bestimmung, ob ein eigenständiger Betrieb, ein Betriebsteil oder ein sogenannter Kleinstbetrieb vorliegt, kann unter anderem entscheidend für die Frage sein, ob ein

Betriebsteil

Unter einem Betriebsteil sind abgrenzbare unselbstständige Teile eines Betriebes zu verstehen. Der Betriebsteil gilt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BetrVG als eigenständiger Betrieb, wenn er von der Zahl der Beschäftigten her betriebsratsfähig ist (= fünf ständig Beschäftigte) und

  • entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
  • durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist.

Ein Betriebsteil gilt – unabhängig von der räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb – bereits dann als eigenständiger Betrieb, wenn er durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Da es im Betriebsverfassungsrecht vor allem um Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung in sozialen und personellen Fragen geht, ist für die Eigenständigkeit eines Betriebes maßgeblich, dass der Betriebsteil eigene Entscheidungsbefugnisse im Personal- und Sozialwesen besitzt. Auf die Eigenständigkeit in wirtschaftlichen Angelegenheiten kommt es dagegen nicht entscheidend an.

Kleinstbetrieb

Sogenannte Kleinstbetriebe, die die Voraussetzungen für einen betriebsratsfähigen Betriebsteil nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen (§ 4 Absatz 2 BetrVG).

Andere (Organisations-)Formen des Betriebes können – bezogen auf die Wahl eines Betriebsrats – durch Tarifvertrag oder, wenn eine solche tarifliche Regelung nicht besteht, durch Betriebsvereinbarung bestimmt werden (§ 3 BetrVG). Dadurch kann zum Beispiel in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder die Zusammenfassung von Betrieben für die Betriebsratswahl vereinbart werden. Die nach § 3 BetrVG gebildeten Betriebseinheiten sind auch für das Schwerbehindertenrecht maßgeblich (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2004 – 7 ABR 17/04).

Streitigkeiten vor einer Betriebsratswahl über die Bestimmung einer Arbeitsstätte als Betriebsteil oder als eigenständiger Betrieb entscheidet das Arbeitsgericht durch Beschluss.

Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt

Eine Schwerbehindertenvertretung kann nur für den Bereich eines Betriebs gewählt werden, es sei denn, es werden mehrere Betriebe für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung zusammengefasst (§ 177 Absatz 1 Satz 4 SGB IX).

Im Rahmen des Kündigungsschutzes ist das Integrationsamt zuständig, in dessen Bereich der Beschäftigungsbetrieb liegt (§ 170 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).

Stand: 30.09.2022

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