Tätigkeitsverbot und Verdienstausfall

Wer auf­grund des Infektions­schutz­gesetzes einem Tätigkeits­verbot unterliegt beziehungs­weise in einem Kranken­haus oder einem anderen Ort abgesondert wurde und einen Verdienst­ausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Ent­schädigung. Die Entsch­ädigung be­misst sich nach dem Verdienst­ausfall.

 

Gesetzliches Tätigkeitsverbot 

Gemäß Infektions­schutzgesetz (IfSG) besteht ein gesetz­liches Tätigkeits­verbot, sobald Personen an bestimmten Infektions­krankheiten (zum Beispiel Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder Ausscheider sind, sie also die Krankheit ausscheiden und damit ein Infektions­risiko bieten, ohne Symptome zu haben. Das gilt für folgende Personengruppen:

  • Personen, die beim Her­stellen, Be­handeln oder In­verkehr­bringen von Lebens­mitteln mit diesen in Be­rührung kommen
  • Personen, die in Küchen von Gast­stätten und Ein­richtungen der Gemeinschafts­verpflegung tätig sind
  • Personen, die in Gemeinschafts­einrichtungen für Kinder und Jugend­liche beschäftigt sind

Darüber hinaus sind die Gesundheits­ämter berechtigt, Krankheits­verdächtigen, Ansteckungs­verdächtigen und Aus­scheidern bestimmte berufliche Tätig­keiten zu unter­sagen, soweit dies notwendig ist, um die Aus­breitung von Infektions­krankheiten zu verhindern.

Die Gesundheits­ämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Kranken­haus oder an einem anderen Ort abzusondern (zum Beispiel in häus­licher Quarantäne).

 

Entschädigung bei Tätigkeits­verbot oder Verdienst­ausfall

Bei Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmern hat der Arbeit­geber für längstens sechs Wochen, soweit tarif­vertraglich nicht anders geregelt, die Ent­schädigung aus­zuzahlen. Die aus­gezahlten Beträge werden dem Arbeit­geber auf Antrag vom Träger der Sozialen Ent­schädigung (Versorgungs­verwaltungen) erstattet.

Selbst­ständig Erwerbs­tätige stellen den Antrag auf Ent­schädigung direkt bei der zu­ständigen Versorgungs­verwaltung.

Personen, die zeitgleich arbeits­unfähig erkrankt sind, erhalten keine Ent­schädigung nach dem Infektions­schutzgesetz. Sie haben stattdessen den üblichen An­spruch auf Lohn­fortzahlung im Krank­heitsfall beziehungs­weise auf das Kranken­geld ihrer Kranken­kasse.

Keinen Anspruch auf Entschädigungs­zahlungen haben:

  • Eltern ohne Tätigkeits­verbot, deren Kinder wegen eines Besuchs­verbotes gemäß IfSG keine Betreuungs­einrichtung besuchen durften
  • Aus­zubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufs­ausbildungs­verhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG)
  • Erwerbs­tätige, wenn bei fehlender Tarif­regelung das Tätigkeits­verbot für eine relativ unerhebliche Zeit besteht (nach § 616 BGB).

 

Zahlung der Ent­schädigung

In den ersten sechs Wochen wird eine Ent­schädigung in Höhe des Verdienst­ausfalls er­stattet. Ab der siebten Woche wird die Ent­schädigung auf An­trag des Be­troffenen bei der zu­ständigen Versorgungs­verwaltung an diesen direkt gezahlt. Die Ent­schädigung erfolgt in Höhe des Kranken­geldes der gesetz­lichen Kranken­kasse.

 

Antragsfrist 

Der An­trag auf Ent­schädigung muss schriftlich inner­halb von drei Monaten nach Ein­stellung des Tätigkeits­verbots oder Ende der Ab­sonderung beim Träger der Sozialen Ent­schädigung (Versorgungs­verwaltungen) gestellt werden.

 

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