Entschädigung nur bei nach­gewiesenem Impf­schaden

Wer einen Impfschaden erleidet, erhält nur eine Entschädigung, wenn die Impfung als Ursache der Erkrankung feststeht. 

Geklagt hatte ein Soldat, der 2010 wegen eines bevorstehenden Auslandseinsatzes gegen Gelbfieber geimpft wurde. Danach litt er unter anderem unter Schwindel, Sprachproblemen, verlangsamten Augenbewegungen und Unbeweglichkeit. In einer ersten Einschätzung hielt der Truppenarzt den Angaben zufolge zwar einen Zusammenhang zwischen den neurologischen Ausfällen und der Impfung für möglich. Allerdings lehnte die Bundeswehr eine Entschädigung ab, weil es Hinweise dafür gäbe, dass die Erkrankung schon vorher aufgetreten sei. (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.01.2021 – L 10 VE 11/16)