Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung sind mit Wirkung zum 3. Oktober 2025 in Kraft

Mit den Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung sind die Grundsätze zur teilhabeorientierten Bewertung von Behinderungen und Schädigungsfolgen neu geregelt.

Am 2. Oktober 2025 wurde im Bundesgesetzblatt die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung veröffentlicht. Sie ist am 3. Oktober 2025 in Kraft getreten.

Die Neufassung stellt die Teilhabeorientierung der Beurteilung von Behinderungen stärker heraus und nimmt Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention sowie die Internationalen Klassifikationen der Weltgesundheitsorganisation (ICD und ICF).

Kern der Änderungen ist die Überarbeitung von Teil A „Gemeinsame Grundsätze“, in dem die Definition und Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) und des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) präzisiert werden. Die neuen Regelungen verdeutlichen, dass der GdB ein Maß für die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe ist – unabhängig von Ursache, Alter oder Beruf. 

Zudem wurden die Grundsätze zur Heilungsbewährung und zur Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Gesundheitsstörungen aktualisiert. Mit diesen Anpassungen wird die Versorgungsmedizin-Verordnung an aktuelle medizinische, rechtliche und teilhabeorientierte Entwicklungen angepasst.

Für Menschen mit Beeinträchtigung und einem anerkannten GdB beziehungsweise GdS können die Änderungen Folgen haben: Ein bestehender GdB oder GdS kann im Fall von Änderungsanträgen auf Basis der neuen Grundlagen möglicherweise heruntergestuft oder aberkannt werden.

Die aktuellen Änderungen an der Versorgungsmedizin-Verordnung sind im Bundesgesetzblatt vom 2. Oktober 2025 nachzulesen.

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