Recht darauf sich selbst als Wahlbewerber vorzuschlagen
Selbstvorschlag zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist zulässig und begründet den besonderen Kündigungsschutz.
Ein Bewerber kann den Wahlvorschlag, mit dem er vorgeschlagen wird, auch selbst als Unterstützer unterschreiben, wenn er wahlberechtigt ist.
Der Kläger hatte sich selbst als Wahlbewerber zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung vorgeschlagen. Das Gericht stellte fest, dass er dazu auch berechtigt war, da er zum einen wahlberechtigt war und es keine Bestimmung gibt, die ihm untersagt, sich selbst zu bewerben. Als Wahlbewerber genoss er somit den besonderen Kündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 2 KSchG.
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