LAG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.04.1989, 12 TaBVGa 46/89, NZA 1990, 117

B-26

Schriftliche Zustimmung der Wahlbewerber

Aus dem Wahlvorschlag muss hervorgehen wer Wahlbewerber sein will und wer mit seiner Unterschrift seine eigene Liste unterstützen will.

Ein Bewerber kann den Wahlvorschlag, mit dem er vorgeschlagen wird, auch selbst als Unterstützer unterschreiben, wenn er wahlberechtigt ist.

Es muss aus dem Wahlvorschlag selbst erkennbar sein, wer Wahlbewerber sein will und wer mit seiner unterschriftlichen Bereiterklärung nicht nur seine Kandidatur erklärt, sondern zugleich auch die eigene Liste unterstützen will. Gegebenenfalls muss der Wahlvorstand durch eine entsprechende Rubriküberschrift deutlich ausweisen, dass von Wahlbewerbern abgegebene Unterschriften sowohl die Funktion der bestätigten Bereiterklärung zur Kandidatur wie auch ferner die einer Stützunterschrift für die gesamte Liste haben sollen.

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