BAG, Beschluss vom 12.02.1960, 1 ABR 13/59

B-25

Schriftliche Zustimmung der Wahlbewerber

Eine Unterschrift des Walkandidaten in Form von einer persönlichen Unterschrift und dem Vermerk „Zustimmung zur Wahl“ gelten sowohl als Stützunterschrift als auch als Zustimmung zur Wahl.

Ein Bewerber kann den Wahlvorschlag, mit dem er vorgeschlagen wird, auch selbst als Unterstützer unterschreiben, wenn er wahlberechtigt ist.

Unterschreibt ein Wahlkandidat eine Vorschlagsliste sowohl als Kandidat als auch mit dem Vermerk „Zustimmung zur Wahl“, so gilt seine Unterschrift nicht nur als Stützunterschrift, sondern auch als Zustimmung zur Wahl als Wahlbewerber.

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