BVerwG, Beschluss vom 18.09.2013, 6 PB 25/13

B-66

Freistellungsstaffel bei der Agentur für Arbeit

Jobcenter haben eine Dienststelleneigenschaft. Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen wurde, zählen im Rahmen der Freistellungsstaffel nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bei den Agenturen für Arbeit mit.

Die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit, denen gemäß § 44g Abs. 1 S. 1 SGB II Tätigkeiten beim Jobcenter zugewiesen wurden, verlieren nach Maßgabe der Fristenregelung in § 13 Abs. 2 S. 1, 3 und 4 BPersVG das Wahlrecht bei der Bundesagentur Arbeit.

Für den Personalrat beim Jobcenter gelten die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Danach haben die Beschäftigten für die Zeit ihrer Tätigkeit beim Jobcenter das Wahlrecht zum dortigen Personalrat. Der Personalrat des Jobcenters hat alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, soweit Trägerversammlung und Geschäftsführer über personalvertretungsrechtlich relevante Entscheidungsbefugnisse verfügen (§ 44h Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 SGB II).

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