OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2013, 20 A 2811/12.PVB

B-65

Freistellung von Personalratsmitgliedern – Zahl der in der Dienststelle Beschäftigten

Dienststellenzugehörig sind Beschäftigte, die in die Dienststelle eingegliedert sind. Das ist der Fall, wenn sie dort nach Weisungen des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken.

Die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit, denen gemäß § 44g Abs. 1 S. 1 SGB II Tätigkeiten beim Jobcenter zugewiesen wurden, verlieren nach Maßgabe der Fristenregelung in § 13 Abs. 2 S. 1, 3 und 4 BPersVG das Wahlrecht bei der Bundesagentur Arbeit.

Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG sind Mitglieder des Personalrats von ihren dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In welchem Umfang und wie viele Mitglieder des Personalrates freizustellen sind, bestimmt sich, wenn es sich nicht um eine Kleindienststelle mit weniger als 300 in der Regel Beschäftigten handelt, nach der in § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG enthaltenen Staffelung. Danach hängt die Anzahl der freizustellenden Personalratsmitglieder von der Zahl der in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten ab.

 

Dabei sind nur die dienststellenzugehörigen Beschäftigten zu berücksichtigen, weil nur sie einen bei der Bemessung der Freistellungen zu beachtenden Arbeitsaufwand verursachen. 

Unter den Begriff des in der Regel Beschäftigten im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 1 fällt nur, wer über die Beschäftigteneigenschaft und die Dienststellenzugehörigkeit verfügt. Die Beschäftigteneigenschaft bestimmt sich nach § 4 BPersVG. Dienststellenzugehörig sind Beschäftigte, die in die Dienststelle eingegliedert sind. Dies ist der Fall, wenn sie dort nach Weisungen des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken. 

 

Diejenigen Beschäftigten, denen auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, sind außer Betracht zu lassen, da es in ihrem Fall an der Dienststellenzugehörigkeit fehlt. Diese Beschäftigten stehen zwar weiterhin in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ihrer bisherigen Dienststelle, da die Zuweisung nach § 44 g Abs. 3 SGB II die Rechtsstellung der Beamten und nach § 44 g Abs. 4 SGB II unter anderem die mit der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Arbeitsverhältnisse unberührt lässt. Es liegt aber die erforderliche Eingliederung in die Organisation der Dienststelle „Arbeitsagentur“ nicht vor. Mit der Zuweisung einer Tätigkeit bei den gemeinsamen Einrichtungen hat sich die Eingliederung in diese Dienststelle aufgelöst. 

 

Die Beschäftigten, denen Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, erbringen aufgrund der Zuweisung allein in der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung abhängige Dienst- oder Arbeitsleistungen innerhalb der dortigen Dienststellenorganisation. Sie unterliegen bei ihrer eigentlichen Aufgabenerfüllung dem Weisungsrecht des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung.

 

Nicht der Dienststelle zugehörige Beschäftigte werden allenfalls partiell oder überhaupt nicht vom Personalrat repräsentiert. 

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