BVerwG, Beschluss vom 18.09.2013, 6 PB 25/13

B-134

Freistellungsstaffel bei der Agentur für Arbeit

Jobcenter haben eine Dienststelleneigenschaft. Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen wurde, zählen im Rahmen der Freistellungsstaffel nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bei den Agenturen für Arbeit mit.

In gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) wird eine SBV gewählt (§ 44i SGBII). Nach § 44h Abs. 1 S. 2 SGBII gelten hierzu die Regelungen des BPersVG entsprechend.

Für den Personalrat beim Jobcenter gelten die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Danach haben die Beschäftigten für die Zeit ihrer Tätigkeit beim Jobcenter das Wahlrecht zum dortigen Personalrat. Der Personalrat des Jobcenters hat alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, soweit Trägerversammlung und Geschäftsführer über personalvertretungsrechtlich relevante Entscheidungsbefugnisse verfügen (§ 44h Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 SGB II).

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