Mit Eintritt in die Freistellungsphase erlischt das Amt des Personalrats
Personalratsmitglieder, die sich in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befinden, haben kein aktives und passives Wahlrecht.
Schwerbehinderte Beschäftigte, die sich im so genannten Blockmodell der Altersteilzeit in der Phase der vollständigen Freistellung von der Arbeit befinden, werden bei der Bestimmung der Mindestzahl nicht mitgezählt.
Bei einem Personalratsmitglied, das sich in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befindet, erlischt mit dem Zeitpunkt des Eintritts in die Freistellungsphase das aktive und das passive Wahlrecht.
An Wahlen, die in der Freistellungsphase stattfinden, können deshalb Beschäftigte im Blockmodell nicht mehr teilnehmen, weder als Wähler noch als Kandidaten.
Sind Beschäftigte bereits als Personalratsmitglied tätig, wenn die Freistellungsphase beginnt, so erlischt ihr Mandat und das zuständige Ersatzmitglied rückt endgültig in den Personalrat nach. Denn die Zugehörigkeit zur Dienststelle ist wesentliche Voraussetzung dafür, ein Personalratsamt bekleiden zu können. Es steht fest, dass der Beschäftigte nicht mehr in die dienstliche Gemeinschaft zurückkehren wird, sondern endgültig aus ihr ausgeschieden ist.
Der Ausgeschiedene kann die dem Personalrat obliegenden Aufgaben nicht mehr sachgerecht wahrnehmen, weil er den hierfür erforderlichen Kontakt zur Dienststelle und zu den Beschäftigten auf Dauer verloren hat. Deshalb erlischt mit dem Eintritt in die Freistellungsphase beim Blockmodell die Mitgliedschaft im Personalrat wegen Ausscheidens aus der Dienststelle.
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