Teilhabeplankonferenz

Konferenz zur Abstimmung verschiedener Rehabilitationsträger und besseren Ein­bin­dung des oder der Leistungsberechtigten.

Der für das Teilhabeplanverfahren (Teilhabeplan) verantwortliche Rehabilitationsträger kann eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX durchführen, wenn diese erforderlich sowie zweck­mä­ßig ist und der Leistungsberechtigte zustimmt. Die Teilhabeplankonferenz stärkt die Be­tei­li­gung des Leistungsberechtigten und erleichtert die Abstimmung zwischen den ver­schie­de­nen Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­trä­gern.

Stand: 30.09.2022

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