Budget für Arbeit

Für tarifvertragliche und ortsübliche Arbeitsverhältnisse können Menschen mit Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen das sogenannten Budget für Arbeit in Anspruch nehmen. Diese Leistung nach dem Sozialgesetzbuch IX soll die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.

Das Budget für Arbeit ist eine Leistung nach § 61 SGB IX (in Kraft seit dem 1.1.2018). Mit dieser Leistung können Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben und denen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarktangeboten wird, diese Leistungen zur Teilhabe als Budget für Arbeit in Anspruch nehmen.

Voraussetzung ist, dass das neue Arbeitsverhältnis tarifvertraglich oder ortsüblich entlohnt wird.

Mit dem Budget für Arbeit wird ebenso wie mit dem Angebot der anderen Leistungsanbieter das Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderungen eine dauerhafte Alternative zu einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen anzubieten. Erfolgreich verlaufende Modellprojekte unter anderem in Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hatten nachgewiesen, dass mit einer langfristigen finanziellen und personellen Unterstützung deutlich mehr Menschen mit Behinderungen aus der Werkstatt für behinderte Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln können als bislang erfolgt.

Materielle Teile des Budgets für Arbeit

Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber und die Unterstützung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes. Die ursprüngliche Deckelung auf höchstens 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV ist mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes (Teilhabegesetz) entfallen. Seit dem 14. Juni 2023 kann ein Arbeitsverhältnis mit bis zu 75 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts gefördert werden. Durch die Abschaffung der Deckelung wird sichergestellt, dass auch nach Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro bundesweit der maximale Lohnkostenzuschuss gewährt werden kann.

Höhere Förderungen – über die 75 Prozent hinaus – durch Landesrecht sind nach dem neuen Teilhabegesetz nicht mehr möglich. Durch den Wegfall der Deckelung bedarf es laut Gesetzgeber dieser landesrechtlichen Öffnungsklausel nicht mehr.

Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Durch Landesrecht kann von dem Prozentsatz nach oben hin abgewichen werden. Neben dem Zuschuss zu den Lohnkosten können auch Aufwendungen für die behinderungsbedingt erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz übernommen werden.

Das Budget für Arbeit ist eine Leistung der Eingliederungshilfe und kann mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe nach § 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX ergänzt werden.

Stand: 30.09.2022

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