Ausgleichsfonds

Aus dem Ausgleichsfonds werden überregionale Vorhaben zur Teilhabe von Men­schen mit Schwerbehinderung am Arbeitsleben gefördert. Die Aus­gleichs­ab­ga­be­ver­ord­nung regelt, was förderfähig ist. Der Fonds aus Mitteln der Ausgleichsabgabe wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwaltet.

Der „Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsleben“ ist eine zweckgebundene Vermögensmasse aus Mitteln der Ausgleichsabgabe und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwaltet (§ 161 SGB IX).

Mittelzufluss

Die Integrationsämter führen ab dem 1.1.2022 nicht mehr 20, sondern 18 Prozent ihres Auf­kom­mens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds ab. Die verbleibenden 2 Prozent stehen dem jeweiligen Integrationsamt für die Finanzierung der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber zur Verfügung.

Gesetzliche Verankerung

Die Gestaltung des Ausgleichsfonds, die Verwendung seiner Mittel und das bei der Vergabe dieser Mittel anzuwendende Verfahren sind im Einzelnen in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) geregelt.

Entscheidungsbefugnis

Zu den Anträgen auf finanzielle Förderung aus dem Ausgleichsfonds nimmt der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildete Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Stellung und macht dazu Vorschläge (§§ 35, 43 SchwbAV).

Aufgrund dieser Vorschläge des Beirats trifft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schließlich die Entscheidungen über die Vergabe der Mittel.

Stand: 30.09.2022

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