Arbeitsassistenz

Die Arbeitsassistenz ist eine arbeitsplatzbezogene Unterstützung für schwerhinderte Menschen, damit sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen können. Ziel ist eine so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäftigung. Das Integrationsamt steuert die Be­wil­li­gung von Leistungen zur Arbeitsassistenz.

Arbeitsassistenz soll Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung benötigen, ansonsten aber in der Lage sind, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.

Der Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung selbst hat die Organisations- und An­lei­tungs­kom­pe­tenz für seine Assistenzkraft. Er stellt entweder die Assistenzkraft selbst ein (Arbeitgebermodell) oder beauftragt einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen auf eigene Rechnung mit der Durchführung der Arbeitsassistenz (Dienstleistungsmodell).

Video: Arbeitsassistenz

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Transskript zum Video

Frage: Wer hat Anspruch auf eine Arbeitsassistenz?
Antwort: Einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz haben Schwer­be­hin­der­te Menschen, wenn sie durch die Arbeitsassistenz einen Arbeitsplatz erst erlangen können oder diesen Arbeitsplatz nur mit einer Arbeitsassistenz ausfüllen können.

Frage: Welche Aufgaben soll eine Arbeitsassistenz übernehmen?
Antwort: Die Arbeitsassistenz übernimmt nicht die Kernaufgaben der Tätigkeit. Sie über­nimmt Hilfstätigkeiten, die der behinderte Mensch aufgrund seiner Behinderung nicht selbst erledigen kann.

Frage: Wie kommt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer an eine Arbeitsassistenz?
Antwort: Arbeitsassistenz kann auf zwei verschiedene Arten realisiert werden. Zum einen das Arbeitgebermodell, zum anderen das Dienstleistungsmodell. Beim Arbeitgebermodell sucht sich der schwerbehinderte Mensch seine Assistenz selbst aus, beschäftigt sie und wird somit zum Arbeitgeber. Beim Dienstleistungsmodell kauft sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Arbeitsassistenz bei einem Dienstleister, also einem Dritten, ein.

Voraussetzungen für eine Arbeitssassistenz

Voraussetzung ist stets, dass es um arbeitsplatzbezogene Unterstützung geht und diese notwendig ist. Als Arbeitnehmer ist der Mensch mit Schwerbehinderung gegenüber seinem eigenen Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Wie bereits das Wort „Assistenz“ ausdrückt, ist Arbeitsassistenz eine Hilfestellung bei der Ar­beits­aus­füh­rung, nicht aber die Erledigung der vom Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung selbst zu erbringenden arbeitsvertraglichen Tätigkeit. Es geht dabei um kontinuierliche, regelmäßig und zeitlich nicht nur wenige Minuten täglich anfallende Unterstützung am konkreten Arbeitsplatz. Arbeitsassistenz ist dann notwendig, wenn weder die be­hin­de­rungs­ge­rech­te Arbeitsplatz­gestaltung noch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte personelle Unterstützung (zum Beispiel durch Arbeitskollegen) ausreichen, um dem Menschen mit Schwerbehinderung die Ausführung der Arbeit in wettbewerbsfähiger Form zu ermöglichen.

Eingliederung in das Arbeitsleben

Als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dient die Arbeitsassistenz dem Ziel, einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erlangen (vergleiche § 49 Absatz 8 Nummer 3 SGB IX). In diesem Fall richtet sich der Rechtsanspruch, zeitlich auf drei Jahre befristet, gegen den zuständigen Rehabilitationsträger.

Sicherung eines bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses

Auch nach der Eingliederungsphase bleibt vielfach eine Arbeitsassistenz angesichts von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich. Dann kommt es im Regelfall nach drei, gegebenenfalls vier Jahren zu einem Zuständigkeitswechsel vom Rehabilitationsträger zum Integrationsamt (vergleiche § 185 Absatz 45 SGB IX).

Um eine einheitliche Bewilligungs- und Verwaltungspraxis zu gewährleisten, sieht das SGB IX vor (§ 49 Absatz 8 Satz 2), dass die Durchführung der Leistungen zur Arbeits­assi­stenz von Anfang an durch das Integrationsamt erfolgt. Die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeits­assi­stenz ist auch zur Aufnahme beziehungsweise Sicherung einer wirt­schaft­lich selbst­stän­di­gen Existenz möglich (vergleiche § 49 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX sowie § 21 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 1a SchwbAV).

Geldleistung

Finanzielle Leistungen zur Arbeitsassistenz können auch in Form eines – gegebenenfalls trägerübergreifenden – persönlichen Budgets erbracht werden (§ 29 Absatz 2–4 SGB IX).

Der Anspruch auf Leistungen besteht, soweit die beantragte Arbeitsassistenz notwendig ist und Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Leistungen können in dem Umfang erbracht werden, der zur Finanzierung des notwendigen Bedarfs an Arbeitsassistenz erforderlich ist.

Nach § 33 Satz 2 SGB I soll den Wünschen des Berechtigten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Danach ist der Anspruch auf notwendige Arbeitsassistenz auf die an­ge­mes­se­nen Kosten beschränkt. Eine Begrenzung der Leistung im Übrigen ist nach dem aus­drück­li­chen Willen des Gesetzgebers nicht möglich. Der Anspruch aus § 185 Absatz 5 SGB IX ist der Höhe nach nur durch die Verfügbarkeit entsprechender Mittel aus der Aus­gleichs­ab­ga­be sowie durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit begrenzt. Die Leis­tungs­hö­he bemisst sich dabei anhand des durchschnittlichen täglichen Bedarfs an Ar­beits­as­sis­tenz. Die Kostenübernahme muss in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Einkommen stehen, das der Mensch mit Schwerbehinderung selbst erzielt.

 

BIH-Empfehlung

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen e. V. (BIH) hat im BIH-Portal Empfehlungen für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Ar­beits­as­sis­tenz im Internet veröffentlicht. 

Stand: 30.09.2022

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