Kinder, erhebliche Vernachlässigung von Kindern

Seit dem Jahr 2024 ist die erhebliche Vernachlässigung von Kindern einer Gewalttat gleichgestellt. Kinder haben unter anderem Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn Sorgeberechtigte ihr körperliches und psychisches Wohl vernachlässigen.

Die erhebliche Vernachlässigung von Kindern ist seit dem 1. Januar 2024 einer Gewalttat gleichgestellt. So haben Kinder Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, wenn die Sorgeberechtigten sie wiederholt oder andauernd vernachlässigen und damit ihr körperliches und seelisches Wohl gefährden. Beispiele hierfür sind eine unzureichende Nahrungszufuhr, die Verweigerung medizinisch notwendiger Hilfe, mangelnde Zuwendung, fehlende sprachliche Förderung oder abwertendes Verhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Verhalten der Sorgeberechtigten vorsätzlich ist oder nicht. Ob es sich um eine „erhebliche“ Vernachlässigung handelt, kann pauschal nicht definiert und muss im Einzelfall betrachtet werden.

Als Kinder im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts werden Personen unter 14 Jahren sowie Menschen mit einer Behinderung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, angesehen.

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