Opferentschädigung bei Zahlung einer privaten Unfallrente
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts entschied am 10. Juni 2021, dass die Opferentschädigung bei Zahlung einer privaten Unfallrente nicht gemindert wird (Aktenzeichen B 9 V 1/20 R).
Der Entschluss folgt auf eine Klage einer kaufmännischen Sachbearbeiterin, die am Neujahrsmorgen 2010 Opfer einer Gewalttat wurde. Die Klägerin erhielt Berufsschadensausgleich für den schädigungsbedingten Einkommensverlust, welcher mit dem Einkommen einer Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung angerechnet wurde. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht, sowie das Bundessozialgericht, der dagegen gerichteten Klage stattgegeben.
Weitere Informationen zu dem Fall und seine Auswirkungen finden Sie in der Pressemittelung des Bundessozialgerichts, die Sie sich als PDF herunterladen können: