Sozialgericht

Der Rechtsweg zum Sozialgericht ist gegeben, wenn ein Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Agenturen für Arbeit, der Versorgungsämter oder der nach Landesrecht zuständigen Behören gescheitert ist. Bei sozialgerichtlichen Klagen nach dem Schwerbehindertenrecht entstehen keine Gerichtskosten.

Gegen Entscheidungen der Agenturen für Arbeit und der Versorgungsämter be­zie­hungs­wei­se der nach Landesrecht zuständigen Behörden ist nach dem Schwer­be­hin­der­ten­recht (Teil 3 SGB IX) der Rechtsweg zum Sozialgericht gegeben. Zuvor ist ein Wi­der­spruchs­ver­fah­ren durchzuführen.

Dies betrifft etwa Streitigkeiten über die Feststellung einer Schwerbehinderung (§ 152 SGB IX) oder Gleichstellung (§ 2 Absatz 3 SGB IX) als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen zur Teilhabe oder der Bewilligung von Renten.

Gerichtskosten und Rechtsmittelinstanzen

Das Gericht ermittelt von Amts wegen den einer Klage zugrunde liegenden Sachverhalt (§ 103 SGG). Bei den sozialgerichtlichen Klagen nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) entstehen keine Gerichtskosten (§ 183 SGG). Rechtsmittelinstanzen sind die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht in Kassel.

Stand: 30.09.2022

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