Gleichstellungsantrag nach Kündigung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Inklusions- bzw. Integrationsamts. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Eine rückwirkende Gleichstellung erfolgt nicht.
Nicht mitgezählt werden behinderte Menschen, die einen Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit gestellt haben, über den aber noch nicht entschieden ist. Denn die Gleichstellung wird erst mit der positiven Entscheidung der Agentur für Arbeit wirksam. Wenn der Antrag auf Gleichstellung parallel zu einem Antrag an das Versorgungsamt auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt wird stellt die Agentur für Arbeit die Prüfung des Gleichstellungsantrags zurück, bis das Verfahren beim Versorgungsamt abgeschlossen ist (fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 2 SGBIX).
Nach § 85 SGB IX i.V.m. § 68 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der einem Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt ist, der vorherigen Zustimmung des Inklusions- bzw. Integrationsamts.
Gemäß § 68 Abs. 2 SGB IX erfolgt die Gleichstellung eines Menschen mit Behinderung mit einem Menschen mit Schwerbehinderung auf dessen Antrag durch eine Feststellung nach § 69 SGB IX seitens der Bundesagentur für Arbeit.
Die Gleichstellung wird gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam.
Die behördliche Entscheidung ist für die Rechtsposition des Betroffenen konstitutiv. Im Unterschied zu den kraft Gesetzes geschützten Personen, bei denen durch die Anerkennung als Mensch mit Schwerbehinderung der gesetzlich bestehende Rechtsschutz nur festgestellt wird, wird der Schutz des Menschen mit Behinderung durch die Gleichstellung erst begründet.
Die Bundesagentur für Arbeit darf die Gleichstellung rückwirkend nicht über den Tag des Eingangs des Antrags hinaus aussprechen. Einer erst nach Zugang der Kündigung beantragten Gleichstellung kommt demzufolge für die Wirksamkeit der Kündigung – selbst bei einem positiven Bescheid – keine Bedeutung zu.
Der Antrag auf Anerkennung als Mensch mit Schwerbehinderung wiederum enthält nicht zugleich einen Antrag auf Gleichstellung für den Fall, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 festgestellt werden sollte.