BAG, Beschluss vom 25.09.1986, 6 ABR 68/84

B-95

Einheitlicher Betrieb durch Umzug

Verfügt der Unternehmer zweier bisher selbstständiger Betriebe den Umzug eines Betriebs in die Räumlichkeiten des anderen Betriebs, so kann dadurch ein einheitlicher Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gebildet worden sein.

Betriebsteile sind räumlich und organisatorisch abgrenzbare und damit relativ verselbstständigte Teile eines Betriebs, die aber auf dessen arbeitstechnischen Zweck ausgerichtet und in dessen organisatorischen Gesamtrahmen eingegliedert sind.

Ein Betrieb liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder für die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.

Verfügt der Unternehmer zweier bisher selbstständiger Betriebe den Umzug des eines Betriebs in die Räumlichkeiten des anderen Betriebs, so kann dadurch ein einheitlicher Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gebildet worden sein. 

Der Arbeitgeber kann in entsprechender Anwendung des § 18 II BetrVG im Beschlussverfahren feststellen lassen, ob durch die räumliche Zusammenlegung zweier bisher selbstständiger Betriebe ein einheitlicher Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes entstanden ist. 

Ist dem Wahlvorstand, den der Betriebsrat des in einen anderen Betrieb integrierten Betriebs bestellt hat, durch rechtskräftige einstweilige Verfügung untersagt worden, jegliche Maßnahme im Hinblick auf Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahlen zu unterlassen, bleibt er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussverfahrens im Amt und für dieses Verfahren beteiligungsbefugt.

In einem Beschlussverfahren nach § 18 II BetrVG analog sind die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nicht beteiligungsbefugt. 

Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren besteht die Pflicht des Gerichts, angebotenen Gegenbeweis zu erheben, wenn die behaupteten Tatsachen entscheidungserheblich sind und Erhebungshindernisse nicht bestehen. § 83 II ArbGG räumt dem Gericht insoweit keinen Ermessensspielraum ein. 

Zum BIH WahlWissen Recht