LArbG Köln, Beschluss vom 17.11.2023, 9 TaBV 31 / 23

B-433

Betriebsfremde Adresse

Hat der Wahlvorstand eine Gaststätte zur Einreichung der Wahlvorschläge sowie als Postanschrift für die Briefwahl und für die Stimmauszählung bestimmt, so liegt darin ein Verstoß gegen die Wahlfreiheit und den Grundsatz der Öffentlichkeit. Mit „Öffentlichkeit“ ist die Betriebsöffentlichkeit gemeint.

Die Auszählung der Stimmen einer SBV-Wahl hat betriebsöffentlich zu erfolgen. Die Stimmauszählung in einer privaten Gaststätte erfüllt die diese Voraussetzungen nicht. Der Wahlanfechtung wurde stattgegeben. 

Hat der Wahlvorstand eine betriebsfremde Adresse (hier: eine Gaststätte) zur Einreichung der Wahlvorschläge sowie als Postanschrift für die Briefwahl bestimmt, so liegt darin eine Beeinträchtigung der Wahlfreiheit und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Damit war die Wahl der Vertrauensperson gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam. 

 

Die Freiheit der Wahl besteht darin, dass jeder Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussungen von außen ausüben kann.  

 

Im Betriebsverfassungsrecht findet der allgemeine Grundsatz der freien Wahl unter anderem im Verbot der Wahlbehinderung in § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG seinen Ausdruck. Kein Wähler, kein Kandidat und kein sonstiger Beteiligter an der Wahl darf beeinträchtigt oder beschränkt werden, wenn er seine Rechte, Befugnisse oder Aufgaben ausübt. Die Wahl muss ungestört ablaufen können. 

 

Mit dem Versand an eine betriebsfremde Adresse ist die Kenntnisnahme betriebsfremder Dritter zu befürchten. Bei dem Versand an eine betriebszugehörige Adresse besteht dagegen – selbst bei nicht sachgerechter Behandlung – in der Regel nur die Gefahr der Kenntnisnahme durch betriebszugehörige Dritte. Dies ist unproblematisch, weil die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ohnehin (hier nach § 3 Abs. 1 SchwbVWO) unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an eine geeignete Stelle zur Einsicht auszulegen ist. 

 

Die Gefahr, dass auch nicht betriebszugehörige Dritte von der Schwerbehinderteneigenschaft Kenntnis erhalten, ist durch die Bestimmung einer betriebsinternen Postadresse für die Einreichung von Wahlvorschlägen und für die Einsendung von Stimmzetteln zu minimieren. 

 

In der Bestimmung der betriebsfremden Gaststätte als Wahllokal und für die Auszählung der Stimmen hat der Wahlvorstand zugleich gegen den in § 12 Abs. 1 SchwbVWO enthaltenen Öffentlichkeitsgrundsatz verstoßen. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO öffnet der Wahlvorstand unmittelbar vor Abschluss der Wahl in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. „Öffentlichkeit“ im Sinne dieser Vorschrift ist nicht die allgemeine Öffentlichkeit, sondern die Betriebsöffentlichkeit.  

 

Die Betriebsöffentlichkeit hat ein Interesse daran, diesen Vorgang verfolgen zu können, damit der Verdacht von Wahlergebnismanipulationen „hinter verschlossenen Türen“ nicht aufkommen kann. Die Betriebsöffentlichkeit muss daher ungehinderten Zugang zur Beobachtung der Auszählung haben. 

 

Die Bestimmung einer Gaststätte für die Auszählung der Stimmen ist ungeeignet, um dem Prinzip der Öffentlichkeit gerecht zu werden. Es ist nicht gewährleistet, dass Arbeitnehmende, die der Auszählung beiwohnen möchten, dazu während der üblichen Arbeitszeit ihren Arbeitsplatz verlassen. Zudem ist die Hemmschwelle, in eine Gaststätte zu gehen, um eine Stimmauszählung zu beobachten, hoch. So könnten Arbeitnehmende mit geringerem Einkommen den Druck scheuen, in der Gaststätte etwas konsumieren zu müssen. Alkoholkranke Menschen können ganz von dem Besuch absehen, um nicht mit Alkohol in Berührung zu kommen.  

 

Es kann davon ausgegangen werden, dass sich diese Wahlverfahrensverstöße auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt haben. Denn wegen der Festlegung der Gaststätte als Adresse für die Einreichung der Wahlvorschläge und zur Einsendung der Stimmzettel hatten zahlreiche Wahlberechtigte auf einer Unterschriftenliste bereits angekündigt, an der Wahl nicht teilzunehmen. Bei einer höheren Wahlbeteiligung wäre ein anderes Wahlergebnis nicht auszuschließen gewesen. Zudem ist nicht auszuschließen, dass ein weiterer (gültiger) Wahlvorschlag eingereicht worden wäre. 

Zum BIH WahlWissen Recht