Kein Anspruch auf Anfertigung von Kopien der Wählerliste
Die Verweigerung der Erstellung einer Kopie der Wählerliste stellt kein Verstoß gegen das Einsichtsrecht in die Wählerliste dar.
Dieses Einsichtsrecht beinhaltet aber nicht zugleich die Befugnis von Wahlbewerbern, Kopien der Wählerliste anzufertigen.
Gem. § 3 Abs. 2 SchwbVWO haben Wahlberechtigte ein Einsichtsrecht in die Wählerliste. Wird die Anfertigung von Kopien der Wählerliste verweigert, liegt darin keine Verweigerung der Einsichtnahme vor. Es handelt sich dabei lediglich um eine Verweigerung weiterer Speicherungs- und Übermittlungsvorgänge, die durch das Einsichtsrecht nicht gedeckt sind. Einsichtnahme ist ein Vorgang der Datenerhebung.
Es handelt sich bei der Kopie und der Herausgabe an Dritte (Wahlberechtigte) auch außerhalb der elektronischen Verarbeitung um die Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten und damit um einen weiteren, vertieften Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der schwerbehinderten Mitarbeiter, der einer speziellen Rechtfertigungsnorm bedarf, § 4 Abs. 1 BDSG. Spezialgesetzlich ist hierzu allerdings nichts geregelt.
Weitere Urteile