BVerwG, Beschluss vom 18.01.2013, 6 PB 17/12

B-135

Wahlberechtigung zur Personalvertretung bei der Bundesagentur

Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen gemäß § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung („Jobcenter“) zugewiesen wurden, haben nach der Fristenregelung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG das Wahlrecht zu einer Personalvertretung der Bundesagentur verloren.

Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen Tätigkeiten beim Jobcenter zugewiesen wurden, zählen daher (nach Maßgabe der Fristenregelung in § 14 Abs. 2 S.1 und 3 BPersVG) bei Bestimmung der Mindestzahl entweder bei der Bundesagentur für Arbeit oder beim Jobcenter mit (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort Abordnung oben).

Für die Wahlberechtigung zur Personalvertretung einer Dienststelle der Bundesagentur ist § 13 BPersVG maßgeblich. Danach sind die Beschäftigteneigenschaft nach § 4 BPersVG sowie die Dienststellenzugehörigkeit entscheidend. Dienststellenzugehörig sind Beschäftigte, die in die Dienststelle eingegliedert sind. Dies ist der Fall, wenn sie dort nach Weisungen des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken. Mit dem Wirksamwerden der Zuweisung wirken die Beschäftigten beim Jobcenter nach Weisung ihres Geschäftsführers an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit (§ 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II). 

Die Beschäftigten der Bundesagentur, denen nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II Tätigkeiten beim Jobcenter zugewiesen werden, sind nicht mehr Angehörige einer Dienststelle der Bundesagentur. Durch die Zuweisung der neuen Tätigkeit erfolgt die Eingliederung ins Jobcenter und die Ausgliederung aus der bisherigen Dienststelle der Bundesagentur. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht zum Personalrat des Jobcenters, aber nicht mehr das der Bundesagentur.

Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinne von § 7 Satz 1 BPersVG (§ 44d Abs. 5 SGB II). Nach § 44d Abs. 4 SGB II übt der Geschäftsführer des Jobcenters über die Beamten und Beamtinnen sowie die Arbeitnehmenden, denen dort Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion aus. Davon ausgenommen sind lediglich die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse. 

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