Betriebsratswahl – unwirksamer Tarifvertrag nach § 3 Abs 1 Nr. 3 BetrVG
Durch Tarifvertrag können vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen bestimmt werden. Voraussetzung ist der Zusammenhang zwischen den organisatorischen oder kooperativen Rahmenbedingungen auf Arbeitgeberseite und der wirksamen Interessenvertretung auf Arbeitnehmerseite.
Der gesetzliche Regelfall ist, dass pro Betrieb ein Betriebsrat gewählt wird (§ 1 BetrVG). Davon können die Tarifparteien durch Tarifvertrag abweichen. Stattdessen können sie unternehmensoder konzernspezifische Betriebsstrukturen berücksichtigen und die Wahl von Betriebsräten an diese Betriebsstrukturen anpassen. Das geschieht durch so genannte Zuordnungstarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, soweit dies dem Interesse der Beschäftigten an einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung dient (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrVG).
Die mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG eröffnete Möglichkeit, durch Tarifvertrag vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen zu bestimmen, setzt einen Zusammenhang zwischen vornehmlich organisatorischen oder kooperativen Rahmenbedingungen auf Arbeitgeberseite und der wirksamen sowie zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer voraus. Fehlt es hieran, ist der Tarifvertrag unwirksam.