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Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmenden ist eine rechtliche Verpflichtung. Sie besagt, dass Angestellte vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse, die sie während ihrer Tätigkeit erfahren, nicht preisgeben dürfen. Diese Pflicht zielt darauf ab, potenziellen Schäden durch unautorisierte Offenlegung zu verhindern.
Arbeitnehmer sind während ihres Arbeitsverhältnisses auch ohne ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarung zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
Diese Pflicht ergibt sich als Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag. Sie ist begründet in
- der gegenseitigen Verpflichtung, wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Leistung aus dem Arbeitsvertrag so zu erbringen haben, wie Treu und Glauben es erfordern (§ 242 BGB) sowie
- dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB).
Gültigkeitsbereich
Die Pflicht zur Verschwiegenheit betrifft Arbeitnehmende von privaten und öffentlichen Arbeitgebern sowie von kirchlichen Dienstgebern gleichermaßen. Dies betrifft auch die Mitglieder der Interessenvertretungen, namentlich:
- Betriebsrat
- Personalrat
- Mitarbeitervertretung
- Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson)
Die Schweigepflicht gilt selbst gegenüber anderen Mitgliedern beziehungsweise Gremien oder Beauftragten und auch nach Ausscheiden aus dem Amt (§ 79 BetrVG / § 52 Abs. 5 i.V.m.§ 20 Rahmen-MAVO; § 52 Abs. 1 i.V.m.§ 22 MVG-EKD).