Verschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmenden ist eine rechtliche Verpflichtung. Sie besagt, dass Angestellte vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse, die sie während ihrer Tätigkeit erfahren, nicht preisgeben dürfen. Diese Pflicht zielt darauf ab, potenziellen Schäden durch unautorisierte Offenlegung zu verhindern.

Arbeitnehmer sind während ihres Arbeitsverhältnisses auch ohne ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarung zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. 

Diese Pflicht ergibt sich als Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag. Sie ist begründet in

- der gegenseitigen Verpflichtung, wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Leistung aus dem Arbeitsvertrag so zu erbringen haben, wie Treu und Glauben es erfordern (§ 242 BGB) sowie

- dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB).
 

Gültigkeitsbereich

Die Pflicht zur Verschwiegenheit betrifft Arbeit­nehmen­de von privaten und öffent­lichen Arbeit­gebern sowie von kirch­lichen Dienst­gebern gleichermaßen. Dies betrifft auch die Mitglieder der Interessen­vertre­tungen, namentlich:

Die Schweige­pflicht gilt selbst gegenüber anderen Mitgliedern beziehungs­weise Gremien oder Beauf­trag­ten und auch nach Aus­scheiden aus dem Amt (§ 79 BetrVG / § 52 Abs. 5 i.V.m.§ 20 Rah­men-MAVO; § 52 Abs. 1 i.V.m.§ 22 MVG-EKD).

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