Sozialauswahl
Die Sozialauswahl dient als Entscheidungskriterium bei betriebsbedingten Kündigungen. Fällt die Wahl auf Menschen mit Schwerbehinderung, ist die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Bei Streitigkeiten über die Sozialauswahl entscheidet das Arbeitsgericht.
Findet bei einem betriebsbedingtem Kündigungsgrund eine Auswahl unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern statt, die für eine Entlassung in Betracht kommen, sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Sozialauswahl, vergleiche § 1 Absatz 3 KSchG).
Beschäftigte mit Schwerbehinderung in der Sozialauswahl
Fällt die Auswahl auf Beschäftigte mit Schwerbehinderung, ist die Zustimmung des Inklusions- oder Integrationsamtes erforderlich. Im Kündigungsschutzverfahren hat das Inklusions- oder Integrationsamt zu prüfen, ob der Betrieb den besonderen Schutzzweck des SGB IX beachtet hat. Die weitergehende Prüfung, ob die Sozialauswahl eingehalten wurde, ist dem Arbeitsgericht vorbehalten.
Behindertenrechtliche Gesichtspunkte können für eine andere Auswahl sprechen, sodass es dem Arbeitgeber zuzumuten ist, die Person mit Schwerbehinderung weiter zu beschäftigen. Das gilt auch im Falle einer wesentlichen Betriebseinschränkung.
Stand: 26.02.2026