Beschäftigungssicherungszuschuss
Bei einer ausschließlich behinderungsbedingten Leistungseinschränkung eines Arbeitnehmers können überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen des Arbeitgebers oder sonstige außergewöhnliche Belastungen mit einem Beschäftigungssicherungszuschuss abgefedert werden.
Das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten mit Schwerbehinderung kann mit einem Beschäftigungssicherungszuschuss (BSZ) gesichert werden, wenn dem Arbeitgeber bei der Beschäftigung überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige außergewöhnliche Belastungen entstehen, die in der Behinderung des Mitarbeiters begründet sind (§ 185 Absatz 3 Nummer 2e SGB IX, § 27 SchwbAV). Die Arbeitsleistung des Menschen mit Schwerbehinderung muss dafür wesentlich und langfristig beziehungsweise dauerhaft unter der üblichen Normalleistung auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz liegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeitsleistung der Person mit Schwerbehinderung mindestens um 30 Prozent (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2003 – 2 AZR 667/02, BAGE 109, 87–100) geringer ist als diejenige eines anderen Beschäftigten, der eine vergleichbare Tätigkeit oder Funktion im Betrieb oder in der Dienststelle ausübt. Der Umfang der erforderlichen Beschäftigungssicherung wird durch den Technischen Beratungsdienst des Integrationsamtes oder den Integrationsfachdienst ermittelt.
Belastungen, die durch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX oder eine schlechte Auftragslage entstehen, stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
Versetzung innerhalb des Betriebs
Die ausschließlich behinderungsbedingte Leistungseinschränkung muss zu einem Ungleichgewicht zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und dem gezahlten Leistungsentgelt führen. Beträgt das Ungleichgewicht 50 oder mehr Prozent, so kann nicht mehr von einem vertretbaren wirtschaftlichen Austauschverhältnis gesprochen werden. In diesen Fällen ist die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz zu prüfen, auf dem der Mensch mit Schwerbehinderung seine Fähigkeiten und Kenntnisse besser nutzen und weiterentwickeln kann (vergleiche § 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX).
Kein Unterschied nach Arbeitsverhältnis
Der Beschäftigungssicherungszuschuss kann für ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis sowie bei Teilzeitbeschäftigung gewährt werden, solange ein Arbeitsplatz im Sinne des SGB IX besteht (vergleiche § 156, § 185 Absatz 2 Satz 3 SGB IX) besteht. Der Beschäftigungssicherungszuschuss kann auch Beamten gewährt werden (§ 156 Absatz 1 SGB IX). Für Menschen mit Schwerbehinderung, die rechtmäßig im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig sind, kann der Beschäftigungssicherungszuschuss unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden.
Der Beschäftigungszuschuss wird nachrangig gegenüber den anderen Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rehabilitationsträger gewährt. Im ersten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses wird kein Beschäftigungssicherungszuschuss erbracht.
Bedarf abgestuft
Der Beschäftigungssicherungszuschuss wird in drei Bedarfsstufen erbracht. Den Bedarfsstufen werden Zahlbeträge durch das Integrationsamt zugeordnet, die eine branchen-, regional- oder länderspezifische Entlohnung des Menschen mit Schwerbehinderung beziehungsweise der Unterstützungsperson sowie die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch den Arbeitgeber berücksichtigen. Die Beträge orientieren sich dabei an den jeweiligen Bruttolöhnen oder -gehältern des Arbeitnehmers. Gratifikations- oder sonstige gewinnabhängige Zahlungen bleiben unberücksichtigt.
Bewilligung nicht rückwirkend
Leistungen werden auf Antrag (auch wiederholt) erbracht. Der Beschäftigungssicherungszuschuss wird maximal für drei Jahre bewilligt. Eine rückwirkende Bewilligung erfolgt nicht. Nach drei Jahren kann – auch bei unveränderter Leistung – eine Reduzierung des Zuschusses erfolgen. Leistungen werden auch bei Abwesenheit des Menschen mit Schwerbehinderung (Urlaub, Arbeitsunfähigkeit) erbracht, solange nicht Lohnersatzleistungen von Dritten erbracht werden, bei Entgelt- oder Gehaltsfortzahlung längstens jedoch sechs Wochen. Bei Beamten wird die Leistung ebenfalls nach sechs Wochen eingestellt.
BIH-Empfehlung
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen e. V. (BIH) hat im BIH-Portal Empfehlungen zur Gewährung von Leistungen an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen veröffentlicht.
Stand: 30.09.2022