Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht soll den Arbeitnehmer schützen und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie gegenüber dem Staat. Ar­beits­recht­li­che Vorschriften sind nach Themen in unterschiedlichen Rechtsgebieten verortet.

Das Arbeitsrecht gehört zum überwiegenden Teil dem privaten Recht an, soweit es die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt. Es ist aber auch Teil des öffentlichen Rechts, wenn das Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Staat und zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften berührt wird. Auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und das Tarifvertragsrecht sind dem Arbeitsrecht zuzuordnen.

Zielsetzung

Das Arbeitsrecht soll den Arbeitnehmer schützen und zugleich einen gerechten Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeiführen.

Relevante Gesetze

Im Arbeitsrecht gibt es kein einheitliches Gesetzbuch. Vielmehr setzt sich das Arbeitsrecht aus einer Vielzahl an einzelnen Gesetzen zusammen. So gibt es zum Beispiel

  • das Arbeitszeitgesetz,
  • das Jugendarbeitsschutzgesetz oder
  • das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.

Auch die folgenden Gesetze enthalten in großem Umfang arbeitsrechtliche Vorschriften:

  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • SGB IX

Einzelbestimmungen

Außerdem gibt es noch Einzelbestimmungen in allgemeinen Gesetzen, wie zum Beispiel die Kündigungsfristen in § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Kirchliches Arbeitsrecht

Das Besondere am kirchlichen Dienst- und Arbeitsrecht ist, dass es im Bereich des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen liegt. Dadurch unterscheidet es sich maßgeblich von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen.

Das Selbstbestimmungsrecht bildet die rechtliche Grund­lage für Kirchen und die daraus resultierenden Kirchenge­setze und kirchenspezifischen Regelungen. Historisch gewachsen ist das Selbstbestimmungsrecht durch das Staatskirchenrecht und bildet dessen Kern.

Das Staatskirchenrecht umfasst die vom Staat gesetzten Rechtsnormen, die für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gelten:

1. Die Religionsfreiheit (Art. 4 GG)

2. Das Prinzip der Trennung von Kirche und Staat (verankert in den sogenannten Kirchenartikeln 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919. Diese wurden 1949 in Verbindung mit Artikel 140 in das Grundgesetz übernommen.

Für die Praxis bedeutet das: Kirchen sind zwar an das für alle geltende Gesetz gebunden, das Selbstbestimmungsrecht erlaubt es ihnen jedoch, ihre eigenen Angelegenheiten autonom zu regeln – ohne staatliche Einmischung. 

Eigene Angelegenheiten: Über die folgenden Angelegenheiten können Kirchen selbst bestimmen:

  • Ausbildung
  • Dienst- und Arbeitsrecht
  • Karitative Tätigkeiten
  • Kirchenverfassung und Organisation
  • Lehre und Kultus
  • Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Vermögensverwaltung

Das Selbstbestimmungsrecht soll sicherstellen, dass die verfassungsrechtlich garantierte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt erhalten bleibt.

Video: Das Selbstbestimmungsrecht im Staatskirchenrecht

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Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen: Das Selbstbestimmungsrecht und die kirchenspezifischen Regelungen beziehungsweise Kirchengesetze ergeben für Mitarbeitende in kirchlichen Organisationen Besonderheiten in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis. Diese betreffen im Wesentlichen drei Bereiche:

  1. Loyalitätspflichten
    Mitarbeitende in kirchlichen Organisationen sind verpflichtet, in allen Lebensbereichen – privat wie beruflich – den Grundsätzen ihres Glaubens und den kirchlichen Glaubens- und Moralvorstellungen zu entsprechen. Diese Verpflichtungen werden auch als Loyalitätspflichten bezeichnet.
  2. Streik und Aussperrungen 
    Konflikte in Bezug auf grundlegende Arbeitsbedingungen sollen in kirchlichen Organisationen nicht durch Maßnahmen des Arbeitskampfes (Streik und Aussperrungen) verhandelt werden, da dies nicht mit den kirchlichen Werten und Prinzipien vereinbar ist.
  3. Einvernehmliche Entscheidungen
    Entscheidungen sollen laut kirchlichem Arbeitsrecht im Konsens angestrebt werden. Zu diesem Zweck gibt es Gremien, die paritätisch aus den Reihen der Mitarbeitenden und denen des Dienstgebers besetzt sind. Dieser Ansatz wird auch als „Dritter Weg“ bezeichnet.

Stand: 30.09.2022

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