Kündigung

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat in Schriftform zu erfolgen. Es gibt verschiedene Kündigungsformen. Zudem sind Fristen und weitere Vorgaben, etwa der besondere Kündigungsschutz von Menschen mit Schwerbehinderung, zu beachten.

Bei Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses wird unterschieden zwischen ordentlicher Kündigung, bei der eine Kündigungsfrist einzuhalten ist, und außerordentlicher Kündigung (fristlose Kündigung) aus wichtigem Grund. Von einer Änderungskündigung spricht man dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Kündigung möglich (vergleiche Aufhebungsvertrag und erweiterter Beendigungsschutz).

Die Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer erklärt werden. Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgehoben werden soll. Sie wird wirksam mit der Bekanntgabe an die jeweils andere Vertragspartei.

Schriftform

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Mündliche Kündigungserklärungen sind nicht möglich und rechts- unwirksam. Durch die Einseitigkeit der Erklärung unterscheidet sich die Kündigung vom Aufhebungsvertrag. Ihre Wirksamkeit ist also nicht davon abhängig, ob der Kündigungsempfänger mit ihr einverstanden ist oder nicht.

Für die Wirksamkeit kann jedoch der Kündigungsgrund von Bedeutung sein.

Kündigungsschutz

Für Arbeitnehmende mit Schwerbehinderung besteht ein besonderer Kündigungsschutz (§§ 168–175 SGB IX); hier ist die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich (Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren). Die generellen Voraussetzungen für eine Kündigung und der Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats sind durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) definiert.

Rechtsmittel

Gegen eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung kann der Arbeitnehmer rechtlich vorgehen. Dazu muss er beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 KSchG). Wird innerhalb dieser Zeit keine Kündigungsschutzklage erhoben, so ist die Kündigung von Anfang an wirksam – selbst dann, wenn sie nicht gerechtfertigt ist.

Stand: 30.09.2022

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