Außenarbeitsplätze
Außenarbeitsplätze werden auch als „ausgelagerte Arbeitsplätze“ oder „betriebsintegrierte Arbeitsplätze“ bezeichnet. Auf diesen Arbeitsplätzen arbeiten Menschen mit Behinderung in einem Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sind aber weiterhin bei der Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) beschäftigt und können jederzeit in die WfbM zurück wechseln.
Auf Außenarbeitsplätzen entsteht kein Arbeitsverhältnis im Sinne einer Arbeitnehmerüberlassung. Der Beschäftigungsbetrieb und die Werkstatt für Menschen mit Behinderung schließen einen Kooperationsvertrag. Ziel ist es, den Übergang aus der Werkstatt für Menschen mit Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Die fachliche Begleitung übernimmt weiterhin die Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Der Beschäftigungsbetrieb zahlt der Werkstatt für die erbrachte Dienstleistung des Beschäftigten ein vertraglich vereinbartes Entgelt.
Erwerb berufspraktischer Fähigkeiten
Den betroffenen Menschen mit Behinderungen bietet diese Beschäftigungsform die Möglichkeit, bei einem Arbeitgeber die berufspraktischen Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen zu erweitern, die erforderlich sind, um zu einem späteren Zeitpunkt aus der Werkstatt für Menschen mit Behinderung auszuscheiden und ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des allgemeinen Arbeitsmarkts eingehen zu können. Sofern auch langfristig ein Wechsel in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt behinderungsbedingt nicht realistisch erscheint, bieten Außenarbeitsplätze ein höheres Maß an Inklusion als die Beschäftigung in den Gebäuden der Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Außenarbeitsplätze sind sowohl unbefristet als auch befristet möglich.
Besonders geeignete Arbeitsfelder
Für einen Außenarbeitsplatz kommen grundsätzlich alle Arbeitsfelder in Betracht. Es hat sich gezeigt, dass einige Bereiche besonders geeignet sind. Dazu zählen zum Beispiel:
- die Garten- und Landschaftspflege
- gastronomische Betriebe und Kantinen
- Verwaltungs- und Bürotätigkeiten
- Tätigkeiten in einer Schule (Hausmeistergehilfe oder Schulassistent)
- Verkauf
- Patientenbegleitung und Hauswirtschaft
- EDV und Elektronikmontage
- Tierpflege
Um welches Arbeitsfeld es sich auch handelt: Entscheidend ist, dass die Aufgabe tatsächlich dem individuellen Leistungsvermögen des Beschäftigten entspricht.
Stand: 04.08.2026