Ausgleichsabgabe (Datenschutzrechtliche Hinweise der Integrationsämter zur Erhebung)

Auch bei der Erhebung der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter gilt selbstverständlich der Datenschutz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung.

Anzeigeverfahren und Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (§§ 154 ff. SGB IX)

Sie sind als Arbeitgeber beschäftigungspflichtig nach § 154 Absatz 1 SGB IX und an­zei­ge­pflich­tig nach § 163 Absatz 2 SGB IX. Das für Ihren Sitz zuständige In­te­gra­ti­ons­amt ist zur Erhebung der Aus­gleichs­ab­ga­be verpflichtet. Dazu ist es erforderlich, unter anderem per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, die von der Bundesagentur für Arbeit erhoben werden, zu verarbeiten und zu speichern. Die EU-Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung (DS-GVO) schreibt in Artikel 13 und Artikel 14 Informationspflichten vor, denen wir hiermit nachkommen.

Nach Artikel 15 DS-GVO besteht ein Auskunftsrecht, ferner haben Sie ein Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DS-GVO), Löschung (Artikel 17 Absatz 1 DS-GVO), Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DS-GVO), Widerspruch (Artikel 21 DS-GVO) und Da­ten­über­trag­bar­keit (Artikel 20 DS-GVO).

Verantwortlicher beim Integrationsamt/Inklusionsamt
Verantwortlich nach §§ 184, 185 SGB IX für die Verarbeitung der durch die Bundesagentur für Arbeit erhobenen und weitergeleiteten Daten nach § 163 SGB IX ist das für Ihren Sitz örtlich zuständige Integrationsamt/Inklusionsamt.

Datenschutzbeauftragter
Den Datenschutzbeauftragten des für den Sitz des Arbeitgebers örtlich zuständigen In­te­gra­ti­ons­am­tes/In­klu­si­ons­am­tes finden Sie auf der Homepage des jeweiligen In­te­gra­ti­ons­am­tes/In­klu­si­ons­am­tes.

Zweck, für den die Daten verarbeitet werden
Das Integrationsamt/Inklusionsamt verarbeitet diese Daten zur Erhebung der Aus­gleichs­ab­ga­be nach Teil 3, Kapitel 2 und 3 SGB IX.

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind für das Anzeigeverfahren § 163 SGB IX und für die Erhebung der Ausgleichsabgabe § 160 SGB IX.

Potentielle Empfänger der Daten sind

  • im Fall eines Widerspruchs die zuständige Widerspruchsstelle
  • im Fall eines Klageverfahrens die zuständige Stelle
  • zur Zahlungsabwicklung die zuständige Kasse
  • Auftragsdatenverarbeitende

Weitere Informationen zu Stellen, an die das örtlich zuständige In­te­gra­ti­ons­amt/In­klu­si­ons­amt Ihre Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe weitergibt, finden Sie auf der Homepage des jeweiligen In­te­gra­ti­ons­am­tes/In­klu­si­ons­am­tes.

Kategorien der verarbeiteten Daten von Arbeitgebern/von Arbeitnehmern
Es werden nur die zur Aufgabenerledigung notwendigen Daten gespeichert wie Be­triebs­num­mer, Firma, Rechtsform, Kontaktdaten, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Be­schäf­tig­ten­da­ten des Arbeitgebers, Personendaten von anrechenbaren Beschäftigten nach § 158 SGB IX wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Nachweisdaten der Anrechenbarkeit.

Speicherdauer
Die Dauer der Speicherung richtet sich nach den für das örtlich zuständige In­te­gra­ti­ons­amt/In­klu­si­ons­amt maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften.

Weiterleitung der Daten bei Unzuständigkeit
Die Daten werden bei Unzuständigkeit an das von uns ermittelte örtlich zuständige Integrationsamt/Inklusionsamt weitergeleitet. Die Arbeitgeber werden hiervon informiert.

Beschwerderecht
Sie können sich bei der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, beschweren.

Stand: 12.04.2023

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