Arbeitsförderung
Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht (§ 1 Absatz 1 SGB III). Zur Arbeitsförderung gehören alle Aufgaben und Leistungen der Agenturen für Arbeit, mit denen die Ziele der Arbeitsförderung erreicht werden können. Die Leistungen der Arbeitsförderung richten sich vor allem an Arbeitnehmer und Arbeitgeber (§ 3 SGB III).
Leistungen an Arbeitnehmer
- Berufsberatung sowie bewerberorientierte Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
- Leistungen aus dem Vermittlungsbudget
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
- Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung oder einer
- berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (Berufsvorbereitung)
- Übernahme der Weiterbildungskosten während der Teilnahme an einer berufliche Weiterbildung
- Arbeitslosengeld während der Arbeitslosigkeit
Ferner gehören hierzu die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 SGB IX in Verbindung mit § 112 und folgende SGB III, siehe Leistungsübersicht. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II sind zusätzlich folgende Förderleistungen möglich:
- kommunale Eingliederungsleistungen (zum Beispiel Schuldnerberatung)
- Einstiegsgeld bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder Selbstständigkeit zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit
- Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen
- Arbeitsgelegenheiten
- freie Förderung
- Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
- Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
-
Förderung von Arbeitsverhältnissen für langzeitarbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in ihren Erwerbsmöglichkeiten besonders schwer eingeschränkt sind
Leistungen an Arbeitgeber
- Arbeitsmarktberatung
- stellenorientierte Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung
- Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bei der Eingliederung von förderungsbedürftigen und leistungsgeminderten Arbeitnehmern
- Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für die betriebliche Aus- und Weiterbildung behinderter und schwerbehinderter Menschen
Förderung behinderter Menschen
Rechtsgrundlage für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist das SGB IX in Verbindung mit SGB III.