Neue BAG-­Entscheidung Unterrichtungs­pflicht des Arbeit­geber

Der Beschluss des BAG vom 16.09.2020 befasst sich mit der Frage, wie weit die Unterrichtungs- und Vorlagepflicht des Arbeitgebers gegenüber der Schwerbehindertenvertretung aus § 178 Abs. 2 S.1 SGB IX bei Entfristung bzw. Begründung von Arbeitsverhältnissen reicht.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt stritten sich Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeberin (Öffentlicher Dienst) über den Umfang der Unterlagen, die der Schwerbehindertenvertretung im Hinblick auf ein Auswahlverfahren zur Entfristung von Arbeitsverhältnissen, zur Verfügung gestellt werden sollten.

Der Beschluss des BAG betrifft den § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX, auf dessen Grundlage die Arbeitgeberin dazu verpflichtet ist, die Schwerbehindertenvertretung bei der Einstellung von Arbeitnehmern im Rahmen der Entfristung von Arbeitsverhältnissen nach dem Prinzip der Bestenauslese über die der Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungsgrundsätze zu unterrichten. Grundsätzlich steht der Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX das Recht zu, Einsicht in die entscheidungserheblichen dienstlichen Beurteilungen zu nehmen.

Nur so kann die vom Arbeitgeber getroffene Auswahlentscheidung im Hinblick auf die hinreichende Berücksichtigung schwerbehinderter Arbeitnehmer von der Schwerbehindertenvertretung nachvollzogen werden.

Im Einzelnen bedeutet dies, dass die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 II 1 SGB XI ein Recht darauf hat

  • Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile von Bewerbungsunterlagen zu nehmen(Entscheidungsrelevant sind nur die Unterlagen, die für die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers maßgeblich sind und die die Schwerbehindertenvertretung zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt),

  • grundsätzlich Einsicht in Beurteilungsgrundsätze und -ergebnisse zu nehmen (z.B. in Form von Kategorien: Arbeitsqualität, Arbeitsquantität, …),

  • an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen.

Diese Rechte bestehen auch in Fällen,

  • in denen keine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen vorliegt, sondern auch dann, wenn diese in die Auswahlentscheidung miteinbezogen werden, ohne dass diese sich beworben hatten (z.B. bei der Auswahl bei Entfristung von Arbeitsverträgen),

  • in denen der Arbeitnehmer nach der Begründung des Arbeitsverhältnisses einem Dritten im Wege der Personalgestaltung zugewiesen werden soll.

Das Recht der Schwerbehindertenvertretung aus § 178 II 1 SGB XI umfasst nicht den Anspruch auf Vorlage der vollständigen dienstlichen Beurteilungen der einzustellenden Bewerber, sowie der im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer, soweit diese nicht entscheidungsrelevant sind.

BAG, Beschluss vom 16. September 2020 – 7 ABR 2/20 –, juris

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