SBV-Wahl: Wahl oder Bestellung eines Wahl­vorstandes

In einem Betrieb ohne Schwerbehindertenvertretung wird ein Wahlverfahren eingeleitet durch eine Versammlung der schwerbehinderten und gleichstellten behinderten Beschäftigten, in der ein 3-köpfiger Wahlvorstand gewählt wird (vgl. (§ 1 Absatz 2 SchwbVWO).

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung ist nach § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX nicht berechtigt, aktiv auf die Wahl eines Wahlvorstandes hinzuwirken (ArbG Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 7 BVGa 1/21 –, juris). Die Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wonach ein  Wahlvorstand auch durch ein Arbeitsgericht bestellt werden kann, ist im Schwerbehindertenrecht nicht gegeben.