Initiativrecht vom Betriebs- oder Personalrat
Nach § 176 SGB IX soll der Betriebs- oder Personalrat darauf hinwirken, dass eine SBV-Wahl durchgeführt wird, wenn im Betrieb oder der Dienststelle die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Er hat, anders als im Betrieb vertretene Gewerkschaften, entsprechend das Recht, die SBV-Wahl anzustoßen, zum Beispiel in dem er zur Wahl eines Wahlvorstands (förmliches Wahlverfahren) oder zur Wahlversammlung (vereinfachtes Wahlverfahren) einlädt, sollte im Betrieb oder in der Dienststelle noch keine SBV vorhanden sein oder diese nicht rechtzeitig aktiv wird.