Anfechtung der Wahl
Eine Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn wesentliche Vorschriften der SchwbVWO verletzt wurden. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Voraussetzung für eine Anfechtung ist es, dass der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte. Berechtigt zur Anfechtung sind drei (oder mehr) Wahlberechtigte und/oder der Arbeitgeber beziehungsweise Dienststellenleiter.