BAG, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 299/11

U-426

Besonderer Kündigungsschutz eines Wahlbewerbers einer Betriebsratswahl

Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung steht einem Wahlbewerber der besondere Kündigungsschutz zu. Er kann nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Es ist allerdings nicht Voraussetzung, dass das Wahlausschreiben schon erlassen ist.

Der Sonderkündigungsschutz beginnt für Wahlbewerber, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und ein Wahlvorschlag für den Kandidaten vorliegt, der die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist. Der Wahlvorschlag ist dann im Sinne des Gesetzes „aufgestellt“. Auf seine Einreichung beim Wahlvorstand oder auf den Erlass des Wahlausschreibens kommt es nicht an.

Der besondere Kündigungsschutz soll die Durchführung der Betriebsratswahlen sichern und gewährleisten, dass Arbeitnehmer zur Kandidatur zum Betriebsrat bereit sind und nicht durch Kündigung des Arbeitgebers daran gehindert werden, an der Wahl teilzunehmen. Um dieses Ziel effektiv zu gewährleisten, muss der Kündigungsschutz zu dem Zeitpunkt einsetzen, zu welchem die aus der Kandidatur erwachsene Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines Wahlbewerbers entsteht. Das ist der Fall, wenn für den Arbeitgeber erkennbar wird, dass der Arbeitnehmer für das Amt in Aussicht genommen ist. Davon ist regelmäßig auszugehen, sobald ein formwirksamer Wahlvorschlag vorliegt, der den Arbeitnehmer als Kandidaten ausweist. Von diesem Zeitpunkt an muss der Arbeitgeber ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen, ein ihm möglicherweise nicht genehmer Bewerber werde in ein betriebsverfassungsrechtliches Amt gewählt. Damit vergrößert sich für den Bewerber die Kündigungsgefahr und damit aktiviert sich das Bedürfnis nach einem Schutz der Betriebsratswahl. 

Dies gilt unabhängig davon, ob das Wahlausschreiben gemäß § 3 WO schon erlassen ist.

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