Besonderer Kündigungsschutz des Wahlbewerbers
Der besondere Kündigungsschutz des Wahlbewerbers nach § 15 Abs. 3 KSchG setzt zumindest dessen Wählbarkeit voraus.
Dieser besondere Kündigungsschutz setzt aber voraus, dass der Wahlbewerber tatsächlich wählbar ist.
Der besondere Kündigungsschutz des Wahlbewerbers nach § 15 Abs. 3 KSchG setzt zumindest dessen Wählbarkeit voraus. Ob es auf die Wählbarkeit zum Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags oder im Zeitpunkt der Wahl ankommt, bleibt offen.
Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist die ordentliche Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig.
Der besondere Kündigungsschutz ist auf Wahlbewerber ausgedehnt worden, weil dieser Personenkreis im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte mit dem Arbeitgeber für die Zeit der Wahl in ähnlicher Weise schutzbedürftig erscheint wie die Mitglieder des Betriebsrats selbst.
Mit dem Ziel, Betriebsratswahlen leichter durchführen zu können, soll gleichzeitig verhindert werden, dass der Arbeitgeber ihm nicht genehme Kandidaten durch Kündigung von der Wahl und der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Ämter ausschließt. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 3 KSchG nicht einen allgemeinen Schutz der freien Betätigung im Rahmen der Betriebsverfassung bezweckt, sondern eine Konkretisierung des § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG über den Wahlschutz darstellt.
Der Kündigungsschutz des Wahlbewerbers, der im Zeitpunkt der Betriebsratswahl nicht wählbar ist, lässt sich auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG begründen. Nach dieser Vorschrift ist ein gewähltes Betriebsratsmitglied auch in dem Fall, dass bei ihm eine Wählbarkeit nach § 8 BetrVG nicht vorlag, besonders geschützt; die fehlende Wählbarkeit kann nur durch Anfechtung der Betriebsratswahl beziehungsweise nach Ablauf der Anfechtungsfrist in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Außerdem wird der Mangel geheilt, wenn etwa inzwischen die erforderliche sechsmonatige Betriebszugehörigkeit erreicht ist. Als Ausnahmevorschrift ist § 24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eng auszulegen.
Auf den Wahlbewerber, der in einer ungültigen Vorschlagsliste als Kandidat benannt ist und dem vor Durchführung der Betriebsratswahl gekündigt wird, ist die Vorschrift nicht entsprechend anzuwenden. Im Zeitpunkt der Kündigung ist in derartigen Fällen regelmäßig noch gar nicht abzusehen, wie sich der Wahlvorstand verhalten wird und ob die ungültige Vorschlagsliste bei der Betriebsratswahl überhaupt Berücksichtigung finden wird. Die Ausnahmevorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG lässt im Gegenteil erkennen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Schutzvorschrift für Wahlbewerber nicht für erforderlich gehalten hat.