Mitbestimmung bei Beschäftigung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
Die Beschäftigung von Ein-Euro-Jobbern ist eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung.
Ebenso zählen Personen bei der Bestimmung der Mindestzahl mit, denen zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit eine Arbeitsgelegenheit zugewiesen wird (§ 16d SGBII). Für diese so genannten Ein-Euro-Jobber besteht eine Verpflichtung zur Erbringung einer weisungsgebundenen Arbeitsleistung, und ihre Arbeitsaufnahme wird als mitbestimmungspflichtige Einstellung angesehen. Daher ist ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGBIX anzunehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an.
Maßgebend ist, ob die zu verrichtenden Tätigkeiten ihrer Art nach weisungsgebunden und dazu bestimmt sind, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs zu dienen, so dass sie vom Betriebsinhaber organisiert werden müssen. Ob den betreffenden Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeiten gegeben werden – und ggf. von wem – ist unerheblich.
Die Personen müssen derart in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert werden, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen auch über Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat. Er muss in diesem Sinne Personalhoheit besitzen und damit wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung gegenüber den betreffenden Personen wahrnehmen.
Hiernach ist die Beschäftigung von Ein-Euro-Jobbern eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung.
Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert. Sie sind an Weisungen des Arbeitgebers hinsichtlich Art, Ort, Zeit und Ausführung der Tätigkeit gebunden. Dies gilt auch dann, wenn eine zwischen dem zuständigen Leistungsträger und dem erwerbsfähigen Hilfedürftigen gemäß § 15 Abs. 1 SGB II geschlossene Eingliederungsvereinbarung bereits Regelungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Ort der zu leistenden Arbeit enthält. Auch dann verbleibt – ebenso wie bei Vorliegen eines Arbeitsvertrags – ein erheblicher Raum für Weisungsrechte des Arbeitgebers. Diese übt nicht der Leistungsträger, sondern der Arbeitgeber im Betrieb aus.