Betriebsratswahl: Wählbarkeit und Wahlberechtigung von Leiharbeitnehmern
Wahlberechtigt sind nach § 7 Satz 2 BetrVG auch Leiharbeitnehmer, sofern sie länger als drei Monate im entleihenden Betrieb eingesetzt werden.
Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb bei der Wahl zum Betriebsrat nicht wählbar (§ 14 Abs. 2 S. 1 AÜG). Das gilt entsprechend für die Wahl der SBV. Wechselt ein Leiharbeiter in ein Beschäftigungsverhältnis bei seinem bisherigen Entleiherbetrieb, kann er dort wählbar sein. Denn bei der Ermittlung der sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit (§ 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG) wird die unmittelbar vorher im Betrieb abgeleistete Zeit als Leiharbeitnehmer angerechnet.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören, zum Betriebsrat wählbar. Auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch Zeiten angerechnet, in denen Arbeitnehmende unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört haben. Zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer sind dagegen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG im Entleiherbetrieb nicht wählbar; dies gilt auch in Fällen nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.
Wahlberechtigt sind nach § 7 Satz 2 BetrVG auch Leiharbeitnehmer, sofern sie länger als drei Monate im entleihenden Betrieb eingesetzt werden.
Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer im entleihenden Betrieb sind auf die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorausgesetzte sechsmonatige Dauer der Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn Arbeitnehmende im unmittelbaren Anschluss an die Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründen.