Betriebsratswahl – Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs iSv. § 9 BetrVG. Sie sind bei der Berechnung der Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für Arbeitnehmende, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden.
Da es keine Wiederaufnahme der Arbeit geben wird, besteht auch kein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung der betrieblichen Intressensvertretung mehr.
Nach § 9 BetrVG ist die Anzahl der Betriebsratsmitglieder von der Belegschaftsstärke abhängig. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer steht. Leiharbeitnehmer und noch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer können bei der Ermittlung der für die Betriebsratsgröße maßgeblichen Arbeitnehmerzahl nach § 9 Satz 1 BetrVG nicht berücksichtigt werden.
Betriebsangehörige Arbeitnehmer sind Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sind. Diese Voraussetzungen erfüllen Leiharbeitnehmer nicht. Denn die Arbeitnehmerüberlassung ist gekennzeichnet durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher. Die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet nicht die Betriebszugehörigkeit zum Entleiherbetrieb. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 AÜG. Danach bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs.
Der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb des Entleihers hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Leiharbeitnehmern nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AÜG einzelne betriebsverfassungsrechtliche Rechte im Entleiherbetrieb zustehen. Eine vollständige Betriebszugehörigkeit des Leiharbeitnehmers zum Entleiherbetrieb begründet dies jedoch nicht.
Daran hat sich durch die Einräumung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer in § 7 Satz 2 BetrVG nichts geändert, denn dadurch werden Leiharbeitnehmer nicht zu betriebsangehörigen Arbeitnehmern des Entleihers.
Bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nach § 9 BetrVG nicht zu berücksichtigen sind die in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer, weil sie dem Betrieb nicht mehr angehören. In der Freistellungsphase ist zwar die Bindung des Arbeitnehmers zum Betrieb nicht vollständig aufgehoben. Denn aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ergeben sich weiterhin Ansprüche des Arbeitnehmers. Er ist jedoch nicht mehr in die Betriebsorganisation eingegliedert, eine Rückkehr in den Betrieb ist auch nicht vorgesehen. Denn in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer tritt im Anschluss daran unmittelbar in den Ruhestand und scheidet mit dem Ende seiner aktiven Tätigkeit endgültig aus dem Betrieb aus. Dadurch unterscheidet sich ein in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer von anderen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse ruhen, beispielsweise während der Elternzeit oder der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes. Diese kehren in der Regel in den Betrieb zurück.