BAG, Beschluss vom 10.11.2004, 7 ABR 12/04

B-60

Aktives und passives Wahlrecht von ordentlich gekündigten Arbeitnehmern

Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt werden, sind bei der Betriebsratswahl nicht wahlberechtigt. Sie bleiben dennoch für den Betriebsrat bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Kündigungsschutzprozesses wählbar.

Erfolgt keine Weiterbeschäftigung, fällt die Wahlberechtigung mit Ablauf der Kündigungsfrist weg.

Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt werden, sind nicht nach § 7 Satz 1 BetrVG bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt. Denn es fehlt an ihrer tatsächlichen Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers. Das aktive Wahlrecht setzt im Fall der Kündigung des Arbeitnehmers voraus, dass bei ordentlicher Kündigung entweder am Wahltag die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder nach diesem Termin eine vorläufige Weiterbeschäftigung erfolgt.

 

Verlieren Arbeitnehmende ihr Wahlrecht, so verlieren sie in der Regel zugleich ihre Wählbarkeit. Anders ist es, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. In dem Fall ist er zwar nicht mehr wahlberechtigt, selbst dann nicht, wenn der Ausgang seines Kündigungsschutzprozesses noch offen ist. Er bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Kündigungsschutzprozesses nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Betriebsrat wählbar. Stellt sich nach der Wahl die Unwirksamkeit der Kündigung heraus, kann der so gewählte Betriebsratsmitglied sein Betriebsratsamt ausüben. Wird dagegen die Kündigungsschutzklage abgewiesen, erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 Nr. 3 BetrVG. Das Ersatzmitglied rückt gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nach.

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