Wahlbeeinflussung durch wahltaktische Absprachen und Wahlgeschenke
Der Druck, der auf einen potenziellen Wahlbewerber ausgeübt wird, damit er von seiner Kandidatur absieht, sowie die Verteilung von Wahlgeschenken durch einen Kandidaten, die einen Hinweis auf eine Gewerkschaft enthalten, stellen nicht notwendigerweise eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar.
Verwendet eine amtierende Vertrauensperson im Rahmen ihrer Kandidatur für die Wiederwahl einen ofiziellen Briefkopf zur Wahlwerbung, verletzt dies den Grundsatz der Chancengleichheit. Dies kann die Wahl anfechtbar machen.
Der Druck, der innerhalb einer bestimmten Gruppe von Beschäftigten auf einen potenziellen Wahlbewerber ausgeübt wird, damit er von einer Kandidatur absieht, um auf diese Weise eine wahltaktische Absprache zur blockartigen Unterstützung eines anderen Kandidaten abzusichern und damit zu erreichen, dass diese Beschäftigtengruppe eine Repräsentanz im Personalrat bekommt, stellt für sich genommen keine gegen die guten Sitten verstoßende Wahlbeeinflussung dar.
Die Verteilung von Wahlgeschenken durch einen Kandidaten, die einen Hinweis auf eine Gewerkschaft enthalten, stellt ebenfalls keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar.
Der Einsatz von Personal und Sachmitteln der Dienststelle zur Versendung oder Verteilung von Wahlwerbeschreiben und Werbematerial ist wahlrechtlich nicht zu beanstanden, sofern dabei die Gleichbehandlung verschiedener Kandidaten und Gruppierungen gewahrt wird.