Freiumschlag mit Angabe des Names und der Anschrift des Wahlberechtigten
Für die schriftliche Stimmabgabe muss der Wahlvorstand den Wahlberechtigten einen Freiumschlag zuschicken, auf dem der Name und die Anschrift der wahlberechtigten Person als Absender vermerkt ist.
Die Wahl der Vertrauensperson für Beschäftigte mit Schwerbehinderung ist anfechtbar, wenn bei der schriftlichen Stimmabgabe die Rückumschläge nicht mit Absenderabgaben versehen sind (§11I Nr.4 SchwbVWO) und dies Auswirkungen auf das Ergebnis haben kann.
Der Wahlvorstand muss den Wahlberechtigten für die schriftliche Stimmabgabe einen Freiumschlag beifügen, auf dem der Name und die Anschrift der wahlberechtigten Person als Absender vermerkt ist.
Die Absenderabgaben, die der Wahlvorstand nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 anbringen muss, dienen dazu die Identität des Empfängers der Wahlpapiere und des Übersenders des den Stimmzettel enthaltenen Wahlumschlags mit dem zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wähler zu gewährleisten, um dann einen ordnungsgemäßen Stimmabgabevermerk anbringen zu können. Es handelt sich bei der Regelung um eine wesentliche und zwingende Vorschrift, die zur Verhinderung von Manipulationen eng auszulegen ist.
Zwar hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten innerhalb kurzer Zeit weitere Umschläge übersandt, die die fehlenden Absenderangaben enthielten und in einem Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass nur die neuen Umschläge zu verwenden seien. Eine „Heilung“ ist jedoch nicht eingetreten, weil mindestens neun Wahlberechtigte die ersten Umschläge verwendet haben.
Diese Stimmen wurden für ungültig erklärt, weil der Absender nicht festgestellt werden konnte. Der Fehler des Wahlvorstands hat sich damit in der Wahl selbst fortgesetzt. Dies hat der Wahlvorstand zu verantworten, da er die Umschläge auf den Weg gebracht hat, die von den Wahlberechtigten verwendet wurden. Aus dem anschließend versandtem Begleitschreiben lässt sich für die Wähler nicht entnehmen, dass die Verwendung des ersten Umschlags die Wirksamkeit ihrer Wahl beeinträchtigen könnte.
Der Fehler war aber auch deshalb nicht heilbar, weil sich nicht feststellen lässt, ob nicht bereits bei Zugang der neuen Umschläge Wahlberechtigte ihre Stimme bereits abgegeben und zurückgesandt hatten. Der Wahlvorstand selbst hat nicht kontrolliert, ob Umschläge ohne Absenderangaben eingingen und wann diese Umschläge eingegangen sind.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn der Wahlvorstand von vornherein den Briefwahlunterlagen einen mit Absender versehenen Freiumschlag beigefügt oder den Eingang der zurückgesandten Freiumschläge kontrolliert und ggf. gänzlich neue Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten verschickt oder die Wahl abgebrochen und einen neuen Wahltermin festgesetzt hätte. Denn zumindest neun Wahlumschläge konnten nicht anhand der Unterschrift auf der persönlichen Erklärung einem Wahlberechtigten zugeordnet werden, sodass diese Stimmzettel nicht geöffnet und die Stimmen für ungültig erklärt wurden. Dies wäre bei Umschlägen mit vorgegebenen Absendernamen nicht der Fall gewesen. Neun weitere Stimmen aber hätten das Wahlergebnis durchaus beeinflussen können, da zwischen dem gewählten Bewerber und dem nächsten Bewerber Stimmengleichheit vorlag und zuletzt ein Losentscheid durchgeführt wurde.
Aus diesen Gründen war die Wahl unwirksam.