Wahlvorschlag – gesetzliche Schriftform der Zustimmungserklärung
Die Zustimmung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 2 Hs. 1 BPersVWO muss schriftlich i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB erfolgen. Eine per Telefax übermittelte Erklärung wahrt die Schriftform nicht und ist daher unwirksam.
bei denen die schriftliche Zustimmung von Bewerberinnen und Bewerbern zum Wahlvorschlag im Original
Die Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO muss der gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB genügen. Wird eine Zustimmungserklärung per Telefax übermittelt, so genügt dies nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO nicht der gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB.