BAG, Beschluss vom 25.05.2005, ABR 39/04

B-23

Betriebsratswahl - Überprüfung von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag muss von der vorgeschriebenen Zahl Wahlberechtigter unterzeichnet sein. Bewerber- und Unterschriftenliste müssen eine einheitliche Urkunde bilden. Fehlt diese Verbindung, gelten diese als ungültig und sind nicht zur Wahl zuzulassen.

Sie müssen mit ihm eine Einheit bilden.

Ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss nach § 14 Abs. 4 BetrVG von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Die Bewerberliste und die Liste mit den Stützunterschriften müssen eine einheitliche Urkunde bilden. Das erfordert nicht, dass sich Bewerber- und Unterschriftenliste auf einem Blatt befinden oder mehrere Blätter körperlich fest, z.B. durch Zusammenheftung, miteinander verbunden sind.

Die Verbindung zu einer einheitlichen Urkunde kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, z.B. aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der Unterschriften, aus der graphischen Gestaltung oder aus der Wiedergabe des Kennworts der Vorschlagsliste auf den einzelnen Blättern des Wahlvorschlags. Liegen derartige Umstände nicht vor und weist der Wahlvorschlag deshalb nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften auf, ist er nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig und darf nicht zur Wahl zugelassen werden.

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