BAG, Beschluss vom 19.10.2022, 7 ABR 27/21

B-201

Vorzeitige Beendigung des Amts der Schwerbehindertenvertretung

Das Amt der Schwerbehindertenvertretung endet nicht vorzeitig, wenn die für ihre Wahl notwendige Mindestanzahl von fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten Beschäftigten mit Schwerbehinderung im Betrieb oder in der Dienststelle während der Amtszeit unterschritten wird.

Das Amt der SBV erlischt nicht, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle nach der Wahl unter fünf absinkt. Die Amtszeit ändert sich dadurch nicht und läuft bis zum Ende der Wahlperiode weiter. Bleibt die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten unter fünf, wird im nächsten Wahlzeitraum keine neue SBV gewählt.

Nach § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX werden in Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf Menschen mit Schwerbehinderung – zu denen auch ihnen Gleichgestellte zählen – nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt. Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt nach § 177 Abs. 7 S. 1 SGB IX vier Jahre.

Nach § 177 Abs. 7 S. 3 SGB IX erlischt das Amt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits- beziehungsweise Dienstverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert.

Sinkt die Anzahl der Beschäftigten mit Schwerbehinderung unter die erforderliche Mindestzahl des § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX, endet das Mandat der gewählten Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig. Es finden sich in den gesetzlichen Regelungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwellenwert von „wenigstens fünf Menschen mit Schwerbehinderung“ die gesamte Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung erreicht sein muss.

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