Hauptschwerbehindertenvertretung – Wahl
Gibt es weniger als 10 Bezirksschwerbehindertenvertretungen und wird die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums durchgeführt, sind die für das Ministerium gebildeten Schwerbehindertenvertretungen und die Bezirksschwerbehindertenvertretungen wahlberechtigt.
Wahlberechtigt sind die Vertrauensperson der obersten Dienstbehörde selbst sowie die Bezirksvertrauenspersonen des Geschäftsbereichs (§180 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 SGB IX). Nicht wahlberechtigt für die Wahl der Haupt-SBV ist die Gesamt-SBV.
Ist die Zahl der gebildeten Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn und wird die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums nach § 97 III 2 Alt. 2 SGB IX durchgeführt, sind die für das Ministerium gebildeten Schwerbehindertenvertretungen und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen alle Dienststellen wahlberechtigt.
Für die Frage des Wahlrechts der Schwerbehindertenvertretungen ist es nicht entscheidend, ob sie eine verselbständigte Außen- oder Nebenstelle, eine dem Bundesministerium nur mittelbar nachgeordnete Dienststelle oder eine Dienststelle, für die eine Bezirksschwerbehindertenvertretung gebildet ist, vertreten.
Der Wahlvorstand ist nicht Beteiligter in einem die Wahlanfechtung betreffenden Beschlussverfahren.
Die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Dies ergibt sich aus der sinngemäß anwendbaren § 25 BPersVG. Eine Ausnahme gilt dann, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Der Begriff der Dienststelle im Sinne von Teil 2 des SGB IX, zu dem § 97 gehört, bestimmt sich gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nach dem Personalvertretungsrecht.
Eine nach § 6 Abs. 3 BPersVG verselbstständigte Dienststelle wird personalvertretungsrechtlich wie eine Dienststelle mit originärer Selbstständigkeit behandelt. In solchen Fällen sind zur Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung auch die Schwerbehindertenvertretungen der den Mittelbehörden nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt.